Konstituierende Sitzung des Betriebsrats als Videokonferenz?

Nein, dies wird nicht zulässig sein. Für die Durchführung einer Betriebsratssitzung ist nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG u.a. Voraussetzung, dass diese Möglichkeit in einer Geschäftsordnungsregelung enthalten ist, die vom Betriebsrats ordnungsgemäß beschlossen wurde. Eine Geschäftsordnung gilt nur für die Amtszeit des Betriebsrats. Sie findet damit in der konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats keine Anwendung mehr. Allerdings kann in der konstituierenden Sitzung die Anwendung der Geschäftsordnung des Vorgängergremiums mit Wirkung für die Zukunft beschlossen werden. Der Wahlvorstand kann die Beschlussfassung über eine neue Geschäftsordnung vorausschauender Weise bereits in die Tagesordnung für die konstituierende Sitzung aufnehmen.

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