Der Gewerkschaftsbegriff

 

Stichworte: Arbeitsrecht Gewerkschaft

Seit mehr als zwei Jahren beschäftigen die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für die Zeitarbeit und Personal Service-Agenturen (CGZP), die von abgeschlossenen Tarifverträge und die Auswirkungen ihrer Unwirksamkeit die Rechtsprechung. Anlass genug, die wesentlichen Kernpunkte ausgehend vom Gewerkschaftsbegriff noch einmal zusammenzustellen.

§ 2 I - III TVG regeln, wer Partei eines Tarifvertrages sein kann. Auf Seiten der Arbeitnehmer sind dies die Gewerkschaften und ggf. auch ihre Spitzenorganisationen. Bei einer Gewerkschaft handelt es sich um eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder vergleichbaren Personen, die freiwillig zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gebildet wurde und demokratisch organisiert ist. Sie muss zudem gegnerfrei sein, d.h. unbeeinflusst von der Gegenseite, also den Arbeitgebern. Ebenso wenig darf aber eine Abhängigkeit vom Staat bestehen. Zudem muss sie überbetrieblich sein und das geltende Tarifrecht für sich als maßgebend anerkennen. Nach herrschender Meinung muss die Vereinigung auch dazu gewillt sein, Arbeitskämpfe zu führen und Tarifverträge abzuschließen.

Damit sachgerechte Tarifabschlüsse erzielt werden können, muss eine Gewerkschaft eine ausreichende Durchsetzungsfähigkeit oder auch "soziale Mächtigkeit" aufweisen. Wäre dies bei einer Vereinigung von Arbeitnehmern nicht der Fall, fehlte es an der Richtigkeitsgewähr für die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge. Die "soziale Mächtigkeit" lässt sich nur anhand verschiedener Indizien ermitteln. Hierzu gehören etwa die Mitgliederzahl, der Organisationgrad sowie die Sachmittel- und Personalausstattung.

Spitzenorganisationen der Gewerkschaften wie etwa der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) können dann für ihre Mitgliedsgewerkschaften Tarifverträge abschließen, wenn sie von einer Mitgliedsgewerkschaft dazu bevollmächtigt wurde, für sie einen Tarifvertrag abzuschließen, oder der Abschluss von Tarifverträgen zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Spitzenorganisation gehört.
Außerdem steht die Tariffähigkeit und -zuständigkeit einer Spitzenorganisation unter dem Vorbehalt, dass ihre Mitglieder selbst tariffähig und -zuständig sind.

An dieser Stelle setzte nun die Problematik bei der CGZP an. Nach ihrer Satzung aus dem Jahr 2002 war die CGZP selbst und nicht ihre Mitgliedsvereinigungen für den Abschluss von Tarifverträgen zuständig. Diese wiederum waren nach ihrer eigenen Satzung nicht für Tarifverträge im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zuständig. Erst nach einer Satzungsänderung 2009 durften die Mitgliedsvereinigungen auch eigenständig Tarifverträge mit Arbeitgebern im Bereich der Zeitarbeit abschließen. Tatsächlich schloss dann die CGZP eine Vielzahl von Tarifverträgen für die Leiharbeitsbranche ab.

Das BAG entschied in einem Aufsehen erregenden Beschluss vom 14.12.2010, dass die CGZP nicht tariffähig sei. Die Mitglieder der CGZP hätten nicht ihre vollständige Tariffähigkeit auf die CGZP übertragen. Eine Beschränkung der Tariffähigkeit auf einen Teil des Zuständigkeitsbereichs der Mitgliedsvereinigungen sei nicht möglich. Insofern ist die Tarifzuständigkeit nach Auffassung des BAG unteilbar.

Hinzu kam, dass der für die CGZP satzungsmäßig festgelegte Organisationsbereich - die Arbeitnehmerüberlassung - gar nicht zum Organisationsbereich der Mitgliedsvereinigungen gehörte.

Das BAG hielt daher die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge für unwirksam. Die in den Tarifverträgen der CGZP zu Lasten der Arbeitnehmer vorgesehene Abweichung vom equal-pay-Grundsatz führte dazu, dass die betroffenen Arbeitnehmer nun weitergehende Ansprüche gegen die Zeitarbeitsfirmen hatten. Ebenso konnten die Sozialversicherungsträger wegen ausstehender Sozialabgaben Nachforderungen erheben.

RA Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht - Gießen
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