Rechtsnatur von Interessenausgleich und Sozialplan

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wetzlar Wiesbaden Der Interessenausgleich ist nach überwiegender Auffassung keine Betriebsvereinbarung, sondern eine kollektive Vereinbarung besonderer Art. Er entfaltet anders als eine Betriebsvereinbarung keine normative Wirkung, so dass die Arbeitnehmer nicht unmittelbar Ansprüche aus einem Interessenausgleich herleiten können. Verstößt der Arbeitgeber gegen Vereinbarungen im Interessenausgleich, kommen Nachteilsausgleichansprüche nach §113 BetrVG in Betracht.

Der Sozialplan dagegen ist eine Betriebsvereinbarung, die unmittelbar und zwingend wirkt. Arbeitnehmer sich daher unmittelbar auf den Sozialplan berufen.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht - Gießen
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