Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Eltville Gießen Wetzlar Wiesbaden

Stichworte: Vertretbarkeit Sozialplan



Gem. § 112 V 1 BetrVG hat die Einigungsstelle bei der Aufstellung des Sozialplans auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. In Ergänzung dazu sieht § 112 V 3 BetrVG vor, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden. Wesentliche Bedeutung für die Zumutbarkeit hat das Ausmaß der sozialen Belastung der Arbeitnehmer. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans für das Unternehmen lässt sich nicht abstrakt beurteilen, sondern nur auf Grund einer Abwägung mit den durch die Betriebsänderung berührten sozialen Belange unter Berücksichtigung von sozialplanmindernden und sozialplanerhöhenden Faktoren. Berücksichtigt werden können Umstände wie Verbindlichkeiten, Verluste, Überschuldung, Liquiditätsschwierigkeiten einerseits sowie Personalkosteneinsparungen und Grundvermögen andererseits berücksichtigt werden.

Aus der Grenzziehung des § 112 V 2 Nr.3 BetrVG ist zu entnehmen, dass das Gesetz bei einem wirtschaftlich wenig leistungsstarken Unternehmen im Falle der Entlassung eines großen Teils der Belegschaft auch einschneidende Belastungen bis an den Rand der Bestandsgefährdung für vertretbar ansieht. Es ist davon auszugehen, dass das Unternehmen umso größere Belastungen hinzunehmen hat, je härter die Betriebsänderung die Arbeitnehmer triff. Im Einzelnen zieht das BAG die Grenzen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit sehr weit. Diese seien noch nicht allein deshalb überschritten, weil der Sozialplan „für die Ertragskraft des Unternehmers einschneidend“ ist (BAG, Urt. v. 17. 10. 1989 - 1 ABR 80/88, NZA 1990, 443ff.). 

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Arbeitsrecht - Gießen
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