Unrichtigkeit der Wählerliste - Anfechtung der Betriebsratswahl ohne vorherigen Einspruch möglich

Gerade rechtzeitig vor den aktuell laufenden turnsgemäßen Betriebsratswahlen hat das BAG im August letzten Jahres eine lange unter Juristen umstrittene Frage geklärt: Es geht um das Zusammenspiel des Einspruchs gegen die Wählerliste nach § 4 der Wahlordnung zum BetrVG (WO BetrVG) und der Anfechtung der Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG. Im Fall der Unrichtigkeit der Wählerliste war bisher streitig, ob eine darauf gestütze Wahlanfechtung voraussetzt, dass der oder die Anfechtende/n sich während des laufenden Wahlverfahrens mit dem Einspruch gegen die Unrichigkeit zur Wehr gesetzt haben. In der Tat liegt zunächst der Gedanke nahe, Anfechtungsberechtigten, die die Chance gehabt hätten etwaige Mängel der Wählerliste bereits frühzeitig geltend zu machen und damit zu verhindern, dass die Wahl letztlich anfechtbar wird, eine Anfechtung auf Grund der Fehlerhaftigkeit der Wählerliste zu verweigern. Sie hätten schließlich bereits im Wahlverfahren die Möglichkeit gehabt, den Fehler zu rügen.

Dem folgt das BAG in seinem Beschluss vom 02.08.2017 (Az. 7 ABR 42/15) nicht. Eine solche Einschränkung des Anfechtungsrechts ergibt sich nach Auffassung des BAG weder aus § 19 BetrVG noch aus § 4 WO BetrVG. Eine etwaige Einschränkung des in § 19 BetrVG vorgesehenen Anfechtungsrechts durch § 4 WO BetrVG wäre auch deshalb nicht möglich, weil sich die Ermächtigung zum Erlass der Wahlordnung nicht mehr auf den Erlass von Regelungen über die Anfechtung bezieht. Damit umfasst die Verordnungsermächtigung keine Einschränkung des Bundesgesetzes BetrVG durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Wahlordnung könnte mithin gar nicht vorsehen, dass eine Anfechtung wegen Unrichtigkeit der Wählerliste ausgeschlossen ist, wenn kein Einspruch nach § 4 WO BetrVG eingelegt wurde.

In der genannten Entscheidung hat das BAG auch noch einmal die Pflichten des Wahlvorstands hinsichtlich der Veröffentlichung der Wählerliste betont. Der Wahlvorstand hat die Wählerliste an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Ergänzend dazu kommt eine Veröffentlichung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik in Betracht. Der Wahlvorstand kann die Wählerliste also parallel analog und digital veröffentlichen. Wird die Wählerliste nachträglich geändert, muss der Wahlvorstand die geänderte Wählerliste in gleicher Weise bekannt machen. Wurde die Wählerliste sowohl analog als auch digital veröffentlicht, muss der Wahlvorstand daran denken, beide Versionen aktuell zu halten. Unterscheiden sich die analog und die digital veröffentlichte Wählerliste von einander, weil Änderungen nicht überall berücksichtigt wurden, kann dies - wie in der obengenannten Entscheidung des BAG - eine Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen.