Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz - vorerst - abgewiesen

Das BVerfG hat die ersten Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz als unzulässig abgewiesen (Beschl. v. 25.06.2015 - 1 BvR 555/15, 1 BvR 37/15 u. 1 BvR 20/15).

Beschwerdeführer in den drei Verfahren waren ein ausländisches Transportunternehmen, das auch in Deutschland tätig ist, ein minderjähriger Arbeitnehmer und eine Zeitungszustellerin. Der minderjährige Arbeitnehmer wandte sich gegen § 22 Abs. 2 MiLoG, wonach der Mindestlohn nicht für minderjährige Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt. Die Zeitungszustellerin hielt die verspätete Einführung des Mindestlohnes für verfassungswidrig.

Die Verfassungsbeschwerden des ausländischen Transportunternehmens und des 17-jährigen Arbeitnehmers wies das BVerfG als unzulässig. Die Beschwerdeführer hätten zunächst auf Grund der Subsidiariät der Verfassungsbeschwerde die Arbeitsgerichte anrufen müssen. Der Arbeitnehmer hätte damit zunächst den Mindestlohn vor dem zuständigen Arbeitsgericht einklagen müssen. Im Rahmen dieses Verfahrens hätte er die verfassungsrechtlichen Bedenken darlegen können. Hätte das ArbG die Bedenken geteilt, hätte das Arbeitsgericht selbst das Verfahren aussetzen und eine Entscheidung des BVerfG einholen können. Gleiches galt für das Transportunternehmen. Dies hätte im Rahmen der Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen können, dass es nicht dem MiLoG unterliegt.


Dr. Christian Velten
Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen

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