BAG: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei öffentlicher Facebook-Seite des Arbeitgebers

Das BAG hat mit Beschluss vom 13.12.2016 - 1 ABR 7/15) die kontrovers diskutierte Frage entschieden, ob dem Betriebsrat bei der Einrichtung einer öffentlichen Facebook-Seite durch den Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Im vom BAG beurteilten Fall, hatte der Arbeitgeber im Rahmen des konzernweiten Marketings eine öffentliche Facebook-Seite eingerichtet. Die Pflege der Facebook-Seite erfolgte durch eine Gruppe von Mitarbeitern, die sich über einen nichtindividualisierten Gruppenaccount dort anmeldeten. Auf der Facebook-Seite konnten Nutzer Kommentare hinterlassen und sich unter anderem auch Kunden zu den Mitarbeitern des Unternehmens äußern. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass eine solche Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig sei und war mit seinen Anträgen beim LAG Düsseldorf noch gescheitert.
Das BAG hat die Entscheidung des LAG teilweise aufgehoben. Ein Mitbestimmungsrecht ergibt sich nach Auffassung des BAG allerdings noch nicht daraus, dass die Pflegearbeiten der Mitarbeiter nach Datum und Uhrzeit nachvollzogen werden könnten.
Es würden zwar entsprechende Leistungsdaten von Arbeitnehmern technisch erfasst und dokumentiert. Allerdings erfordere die Überwachung durch eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, dass die erhobenen Daten einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können. Im entschiedenen Fall wurde jedoch nur eine Gesamtleistung einer Gruppe aufgezeichnet. In einem solchen Fall kommt nach Auffassung des BAG ein Mitbestimmungsrecht nur in Betracht, wenn der auf die Gruppe ausgeübte Überwachungsdruck auf die einzelnen Gruppenmitglieder durchschlägt. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor.
Das BAG hielt dagegen die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, für mitbestimmungspflichtig. Die Posting könnten je nach ihrem Inhalt auch namentlich oder situationsbedingt einem Arbeitnehmer zugeordnet werden. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führe dies zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und ist damit mitbestimmungspflichtig. Durch die Veröffentlichung der Postings seien die Mitarbeiter einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Sie müssten ständig damit rechnen, dass durch ein Posting Angaben über ihr Verhalten und ihre Leistung einen unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht würden. Ob der Arbeitgeber die erfassten Daten tatsächlich auswerten oder verarbeiten will, spielt keine Rolle. Es reicht aus, dass eine Beurteilung des Mitarbeiters möglich ist.
Die Überwachung erfolgte nach Ansicht des BAG auch über eine technische Einrichtung. Hierzu genüge es, dass Facebook die Besucher-Postings einer dauerhaften Speicherung und zeitlich unbegrenzter Zugriffsmöglichkeit zuführe.