Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz im Casino?

Das Bundesarbeitsgericht hat heute über den Fall eines Croupiers aus Hessen entschieden, der einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitplatz geltend machte. Grundsätzlich sieht die ArbStättV in § 5 Abs. 1 S. 1 vor, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, damit die nicht rauchenden Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte wirksam vor den Gefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Eine Einschränkung besteht allerings: In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen, § 5 Abs. 2 ArbStättV.

Der in einer Spielbank beschäftigte Croupier war vom Arbeitgeber angewiesen worden, in einem abgetrennten Raucherbereich seinen Dienst zu versehen. Der Raucherraum war mit einer Klima- sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Die Besonderheit des entschiedenen Falles lag darin, dass das das Casino von einer Ausnahmeregelung im Hessischen Nichtraucherschutzgesetz Gebrauch gemacht hatte, die das Rauchen in Spielbank ermöglicht.

Das BAG (Urt. v. 10.05.2016 - 9 AZR 347/15) sah den Arbeitgeber gem. § 5 Abs. 2 ArbStättV lediglich als verpflichtet an, für eine Minimierung der Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch Sorge zu tragen. Hierfür waren nach Auffassung des BAG die im Raucherbereich installierten Klima- und Lüftungsanlagen ausreichend.


Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

Impressum: hier


Lesen Sie auch meinen Blog zum IT-Recht und zur Unternehmensmitbestimmung!