Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei Einsichtnahme in die Personalakte

§ 83 Abs. 1 BetrVG gewährt jedem Arbeitnehmer das Recht auf Einsichtnahme in seine Personalakte. Hierzu kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Das BAG hatte aktuell darüber zu entscheiden, ob auch ein Anspruch darauf besteht, dass die Einsichtnahme in Anwesenheit des Rechtsanwalts des Arbeitnehmers durchgeführt wird.

Ein solcher Anspruch besteht nach Auffassung des BAG (Urt. v. 12.07.2016 - 9 AZR 791/14) jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, Kopien von den Schriftstücken in der Personalakte zu fertigen. Der Arbeitnehmer könne sich dann weder auf die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers, noch auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berufen. Das Einsichtsrecht in die Personalakte ist ggf. einem Korrekturanspruch hinsichtlich unwahrer Angaben vorgelagert. Diesbezüglichen Transparenzerfordernissen ist durch das Recht, Kopien zu fertigen genüge getan, so dass es auch insofern keiner Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bedarf.
Wie das BAG entschieden hätte, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht erlaubt hätte, Kopien vom Inhalt der Personalakte anzufertigen, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen. Es bleibt damit abzuwarten, ob die Urteilsgründe hierzu Hinweise enthalten.


Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen  / Wetzlar

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