In einem Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Az.:4 C 2000/21.N ) konnte unter Beteilung unserer Kanzlei am 21.01.2025 erwirkt werden, dass der Bebauungsplan “In den Kaisergärten“ in Babenhausen für unwirksam erklärt wurde.
Die Stadt Babenhausen habe hinsichtlich der Lärmbelastung für die Straßenanlieger außerhalb des Plangebiets ermittelt, dass bei einer Prognose für das Jahr 2030 bereits ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans die grundrechtsrelevante Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein werde. Diese liege bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Bedingt durch die Verwirklichung des Bebauungsplans sei von einem zusätzlichen planbedingten Mehrverkehr auf den Straßen auszugehen. Diese Umstände hätten für die Stadt die Pflicht ausgelöst, die zu erwartende Gesamtlärmbelastung sowie den Umfang des Bedarfs an kompensatorischen Maßnahmen zu ermitteln und zu bewerten. Diesen Anforderungen sei die Stadt nicht gerecht geworden. Das von der Stadt erstellte Maßnahmenkonzept enthalte verkehrslenkende Maßnahmen, die einer Verflüssigung des Verkehrs und in erster Linie der äußeren Erschließung des Plangebiets dienten. In welchem Umfang mit der angestrebten Verkehrsverflüssigung auch eine Verkehrslärmreduzierung zu erwarten sei, sei allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.