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Haftung des Vermieters für Glätteunfall

Ein Vermieter haftet für Stürze wegen Glätte auf einem Winterweg, auch wenn dieser Weg zur Gemeinschaft gehört und der Winterdienst an Dritte vergeben wurde – denn die Pflicht zur Sicherung bleibt beim Vermieter (BGH v. 06.08.2025 – VIII ZR 250/23)


Worum geht es in dem Fall


Ein Mieter war im Winter auf einem vereisten Fußweg vor seinem Wohnhaus ausgerutscht und hatte sich verletzt. Dieser Weg gehörte nicht ausschließlich dem Vermieter – er lag nämlich auf dem gemeinschaftlichen Grundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die WEG hatte zwar einen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt, der Weg war aber trotzdem nicht gestreut worden. Der Mieter verlangte Schadenersatz vom Vermieter.


Vermieter haftet auch auf gemeinschaftlichem Grundstück


Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Vermieter grundsätzlich für Unfälle haftet, die ein Mieter erleidet, wenn er auf vereisten Wegen vor der Wohnung stürzt – auch wenn diese Wege im gemeinsamen Eigentum der WEG stehen.


Warum ist das so?


Den Vermieter treffen sog. mietvertragliche Nebenpflichten. Diese umfasst die Pflicht zur Sicherung des uneingeschränkten Gebrauchs der Mietsache soweit dies in seinem Einflussbereich liegt und zumutbar ist. Dazu gehört auch der Winterdienst.


WEG und Erfüllungsgehilfen


Dass sich der Weg in gemeinschaftlichem Eigentum befindet und dass die WEG einen Dienstleister beauftragt, ändert daran nichts. Der BGH sieht darin nicht automatisch eine Entlastung des Vermieters. Entscheidungen oder Versäumnisse des beauftragten Dienstleisters gelten rechtlich als Eigentum des Vermieters, weil der Dienstleister rechtlich, als dessen Erfüllungsgehilfe gilt.

Für die Praxis

  • Der Vermieter kann auch dann für einen Sturz verantwortlich gemacht werden, wenn sich dieser auf Gemeinschaftsgrund ereignete.
  • Es reicht nicht automatisch aus, dass ein externer Winterdienst beauftragt ist, führt dieser seine Arbeiten nämlich nicht oder mangelhaft aus, bleibt es bei einem Anspruch gegen den Vermieter. Für Vermieter
  • Wege vor der Wohnung – auch auf gemeinschaftlichem Grund – müssen im Winter sicher nutzbar sein.