Die Berichtspflichten und – spiegelbildlich – die Informationsrechte des Aufsichtsrats haben elementare Bedeutung für die Überfachungsfunktion des Aufsichtsrats. Sie ermöglichen, dass Informationsgefälle zwischen Vorstand und Aufsichtsrat auszugleichen. Auch der BGH (Urt. v. 14.10.2025 – II ZR 78/24) hebt die grundlegende Bedeutung der Informationsversorgung des Aufsichtsrats heraus. Die Berichts- und Informationspflichten nach § 90 AktG entfallen nicht, wenn die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit ausübt.
Der Aufsichtsrat könne sich in einer solchen Situation nicht damit begnügen, den Jahresabschluss zu prüfen, sondern vielmehr sei auch weiterhin eine laufende Berichterstattung notwendig, da die Geschäftstätigkeit jederzeit wieder aufgenommen werden könnte. Komme der Vorstand dieser Pflicht nicht nach, muss der Aufsichtsrat und ggf. auch jedes Aufsichtsratsmitglied persönlich darauf hinwirken, dass die notwendige Information an den Aufsichtsrat erfolgt.
Das Urteil macht deutlich, wie wichtig die kontinuierliche Überwachung der Geschäftstätigkeit des Vorstands durch den Aufsichtsrat ist. Selbst in Situationen, in denen vermeintlich keine Überwachungsnotwendigkeit besteht, sind die Informationsrechte und -pflichten des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder nicht eingeschränkt. Aufsichtsratsmitglieder riskieren eine Schadensersatzhaftung, wenn sie pflichtwidrig erforderliche Informationen für ihre Überwachungsaufgabe nicht einholen.
