Neues zum BEM - Rechtsbeistand als Vertrauensperson?

Vertrauensperson BEM

Mit Wirkung zum 10.06.2021 ist § 167 Abs. 2 SGB IX neu gefasst worden. Nach dessen S.2 haben Beschäftigte nun das Recht, bei der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Die weite Formulierung ("Vertrauensperson") lässt sich so verstehen, dass Beschäftige damit entgegen der bisherigen Rechtsprechung auch einen Anspruch auf Hinzuziehung eines rechtlichen Beistandes im BEM-Verfahren haben. An dieser Stelle zeichnet sich aber nun ein neuer Meinungsstreit ab. Teilweise wird in der Literatur die Neuregelung so verstehen, dass ein Rechtsbeistand nicht darunter falle, um eine Verrechtlichung des BEM-Verfahrens zu vermeiden. Das Hinzuziehungsrecht finde seine Grenze, dort wo eine Hinzuziehung einer Vertrauensperson einer vertrauensvollen Durchführung des BEM oder berechtigte Arbeitgeberinteressen entgegenstehen (so Müller, FA 2021, 194). Eine solche Auslegung findet allerdings im einschränkungslosen Wortlaut des § 167 Abs.2 S.2 nF keine Stütze. 

Demgegenüber gehen andere davon aus, dass unter den Begriff der Vertrauensperson auch ein Rechtsbeistand (z.B. Anwalt/Anwältin/Gewerkschaftssekretär/-in) fallen kann (so Schwede, ArbRAktuell 2021, 312). Dies dürfte auch zutreffend sein, da eine vertrauensvolle Durchführung eines BEM in vielen Fällennur dann möglich erscheint, wenn der Arbeitnehmer nicht befürchten muss, dass der Arbeitgeber ihm rechtlich überlegen ist und der Arbeitnehmer daher Gefahr läuft, durch unbedachte Äußerungen Nachteile in einem möglicherweise folgenden Kündigungsschutzprozess zu erleiden. 

Wichtig für Betriebe mit Betriebsrat ist, dass bestehende oder neue Betriebsvereinbarungen zum Thema BEM, an die neue Regelung angepasst bzw. klarstellend geregelt wird, dass auch ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden kann.