Prüfung von Wahlvorschlagslisten - Unverzügliche Prüfpflicht des Wahlvorstandes

Konkretisierung durch das LAG Hessen

Das LAG Hessen (Beschl. v. 07.03.2022 - 16 TaBV 108/21) hat sich einen aktuellen Beschluss mit zwei praxisrelevanten Fragen aus dem Wahlverfahren für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat befasst.

Interessant ist zunächst die Konkretisierung des LAG Hessen zur unverzüglichen Prüfpflicht des Wahlvorstandes für eingehende Wahlvorschläge. Dabei folgt das LAG der vorherrschenden Auffassung, dass der Wahlvorstand am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen treffen muss, um eingehende Wahlvorschläge unverzüglich prüfen zu können. Der Wahlvorstand darf nicht durch zögerliches Handeln dem Listeneinreicher die Möglichkeit nehmen, noch einen neuen Vorschlag bis zum Fristablauf einzureichen, falls der ursprüngliche Vorschlag ungültig ist. Dabei ist das LAG Hessen davon ausgegangen, dass in Anbetracht der konkreten Komplexität im Einzelfall eine Bearbeitungszeit durch den Wahlvorstand von 1:40 Stunde noch angemessen ist.

Die anschließende Frage, die sich im Verfahren dann stellte, war, ob die durch Wahlvorstand erfolgte Rückmeldung per Mail an den Einreicher dem Formerfordernis der Wahlordnung genügte. Nach § 9 Abs. 2 WahlO muss diese Information über die Ungültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages "schriftlich" erfolgen. Nach Auffassung des LAG Hessen ist insoweit Textform im Sinne des § 126b BGB ausreichend. Normzweck sei zunächst die möglichst schnelle Information des Einreichers über die Ungültigkeit der Vorschlagsliste. Außerdem handele es sich um nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Wahlvorstandes, die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des LAG die Textform und damit eine Mail ausreichend.

Dies trägt sicherlicher auch dem praktischen Bedürfnis nach einer schnellstmöglichen Rückmeldung an den Listeneinreicher Rechnung. Würde man "schriftlich" im Sinne der Schriftform (§ 126 BGB) interpretieren, könnte dies gerade bei Wahlen in Unternehmen mit mehreren Standorten kaum mehr bewerkstelligt werden.